8) Bodmerei- und Seeassekuranzen.
§ 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
8) Bodmerei- und Seeassekuranzen.
§ 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
