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§ 1292. 8) Bodmerei- und Seeassekuranzen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

8) Bodmerei- und Seeassekuranzen.

 

§ 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.

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