Erbschaftskauf
§ 1278. (1) Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wenn dem Kauf kein Seite 459 Inventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein Glücksgeschäft.

