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§ 1204. Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

 

§ 1204. (1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Ge

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schäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

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