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§ 1193. Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

 

§ 1193. (1) Die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund

Seite 430

einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

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