Verkaufsauftrag.
§ 1086. Wenn jemand seine bewegliche Sache einem anderen für einen gewissen Preis zum Verkauf übergibt, mit der Bedingung, dass ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit ent Seite 386weder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Übergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtiget; der Übernehmer aber muss nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.

