Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
§ 1083. Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalt verabredet, dass der Seite 385 Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben.

