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§ 1083. Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.

 

§ 1083. Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalt verabredet, dass der

Seite 385

Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben.

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