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§ 1076. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Fall einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Recht belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.

(JGS 946/1811)

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