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§ 1072. Vorbehalt des Vorkaufsrechtes. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.

 

§ 1072. Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.

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