Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes.
§ 1068. Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustand; von der anderen Seite aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beiderseits aus dem Geld und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.

