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§ 1064. Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.

 

§ 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten

Seite 380

die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschverträge gegeben worden sind (§§ 1048–1051).

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