und des Käufers.
§ 1062. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; Seite 379 widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtiget.

