§ 1044. Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
(JGS 946/1811)
Seite 374
§ 1044. Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
(JGS 946/1811)
Seite 374
