§ 1042. Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
(JGS 946/1811)
§ 1042. Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
(JGS 946/1811)
