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§ 1040. gegen den Willen des anderen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

gegen den Willen des anderen.

 

§ 1040. Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmaßt, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert

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auch den gemachten Aufwand; insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.

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