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§ 1030. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1030. Gestattet der Eigentümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt sein, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

(JGS 946/1811)

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