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§ 1025. Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere.

 

§ 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine

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andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.

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