Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
§ 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine Seite 368 andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.

