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§ 1022. den Tod. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

den Tod.

 

§ 1022. In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Ge

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waltgebers als des Gewalthabers aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbsfall des Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

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