§ 1000. Zinsen und Zinseszinsen (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Zinsen und Zinseszinsen
§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.