§ 975. Bei einem Streit über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner Seite 354 das Recht auf den längern Gebrauch beweisen.
(JGS 946/1811)
§ 975. Bei einem Streit über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner Seite 354 das Recht auf den längern Gebrauch beweisen.
(JGS 946/1811)
