Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
§ 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stand des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
§ 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stand des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
