§ 963. Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzuneh Seite 349men; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
(JGS 946/1811)
§ 963. Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzuneh Seite 349men; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
(JGS 946/1811)
