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§ 960. oder in eine Bevollmächtigung übergehe. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

oder in eine Bevollmächtigung übergehe.

 

§ 960. Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Übernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.

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