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§ 958. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 958. Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

(JGS 946/1811)

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