2) Undankes;
§ 948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schen Seite 345kung widerrufen werden. Unter grobem Undank wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann.

