Wechselseitige Schenkungen.
§ 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.
Wechselseitige Schenkungen.
§ 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.
