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§ 942. Wechselseitige Schenkungen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Wechselseitige Schenkungen.

 

§ 942. Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.

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