§ 921. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass Seite 333 kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
(RGBl. 69/1916)

