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§ 917. Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

 

§ 917. Bei einem entgeltlichen Vertrag werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

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