6) Nebengebühren.
§ 912. Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachs, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungszinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem anderen daran liegt, dass die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrag, welchen ein Teil sich auf diesen Fall bedungen hat.

