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§ 889. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 889. Außer den in dem Gesetz bestimmten Fällen haftet also aus mehreren Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muss von mehreren Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teil begnügen.

(JGS 946/1811)

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