§ 870. Wer von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht [(§ 55)] zu einem Vertrag veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
[Gegenstandslos]
(RGBl. 69/1916)
§ 870. Wer von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht [(§ 55)] zu einem Vertrag veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
[Gegenstandslos]
(RGBl. 69/1916)
