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§ 870. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 870. Wer von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht [(§ 55)] zu einem Vertrag veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

[Gegenstandslos]

(RGBl. 69/1916)

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