§ 867. Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besonderen Seite 312 Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).
(JGS 946/1811)

