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§ 860. Auslobung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Auslobung

 

§ 860. Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.

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