§ 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, lässt sich auch auf die einer Familie, als Seite 303 einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideikommisse u. dgl. anwenden.
(JGS 946/1811)
§ 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, lässt sich auch auf die einer Familie, als Seite 303 einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideikommisse u. dgl. anwenden.
(JGS 946/1811)
