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§ 811. 2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

 

§ 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.

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