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§ 781. 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

 

§ 781. (1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach

Seite 280

Maßgabe der folgenden Bestimmungen hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.

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