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§ 759. 2. Höhe (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

2. Höhe

 

§ 759. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

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