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§ 749. Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

 

§ 749. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.

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