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§ 719. b) Ausdrücklicher Widerruf (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) Ausdrücklicher Widerruf

 

§ 719. Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.

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