vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 688. Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

 

§ 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicher

Seite 245

stellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte