6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
§ 674. Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen Seite 241 verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.

