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§ 672. 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung

 

§ 672. (1) Das Vermächtnis des Unterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Aus

Seite 240

bildung und die übrigen Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den bisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers.

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