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§ 615. Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft

 

§ 615. (1) Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.

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