§ 613. Rechte des Vorerben (Eschig/Pircher-Eschig)
Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021
Rechte des Vorerben
§ 613. (1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.