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§ 613. Rechte des Vorerben (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Rechte des Vorerben

 

§ 613. (1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.

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