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§ 586. Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen

 

§ 586. (1) In der Regel gilt ein und dieselbe schriftliche letztwillige Verfügung nur für einen Verstorbenen.

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