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§ 557. Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

 

§ 557. Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.

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