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§ 543. Beurteilung der Erbfähigkeit (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Beurteilung der Erbfähigkeit

 

§ 543. (1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.

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