§ 522. In jedem Fall behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Seite 205 Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.
(JGS 946/1811)
§ 522. In jedem Fall behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Seite 205 Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.
(JGS 946/1811)
