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§ 522. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 522. In jedem Fall behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des

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Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.

(JGS 946/1811)

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