§ 516. Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Seite 203 Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
(JGS 946/1811)
§ 516. Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Seite 203 Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.
(JGS 946/1811)
