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§ 513. b) der Erhaltung der Sache; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) der Erhaltung der Sache;

 

§ 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter

Seite 202

Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Wert der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuss ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.

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