Inwiefern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
§ 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Wert. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; wird aber ein bereits anliegendes Kapital zum Fruchtgenuss oder Gebrauch bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.

