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§ 510. Inwiefern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Inwiefern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.

 

§ 510. Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Wert. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; wird aber ein bereits anliegendes Kapital zum Fruchtgenuss oder Gebrauch bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.

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